Das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) hat kürzlich ein Infopapier als Arbeitsgrundlage für kriminalpolizeiliche Fachberater herausgegeben. Darin wird u. a. auf die rechtskonforme Verwahrung von Waffenschrankschlüsseln verwiesen.
Nicht jeder möchte die meist sperrigen Schlüssel immer "am Mann" oder "der Frau" tragen und so stellt sich die Frage, wo der Schlüssel sicher verwahrt werden kann. Wer den Schlüssel einfach nur im Haus versteckt, risikiert seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Da bietet es sich an, die Schlüssel z. B. in einem kleinen Möbel- oder Bürosafe aufzubewahren. Doch auch hier lauern Fallstricke.
Anmerkung zur Schlüsselaufbewahrung (Infopapier BLKA)
“Wird der Schlüssel eines Wertbehältnisses in einem - weiteren, geringwertigerem - Behältnis aufbewahrt, so kann das Wertbehältnis nur als so sicher oder gleichgestellt eingestuft werden wie das Schlüsselaufbewahrungsbehältnis.”
Das bedeuted:
“Gleicher Sicherheitsstandard von Wertbehältnis und Schlüsselaufbewahrungsbehältnis.“
Wer beispielsweise den "typischen Jägerschrank" - einen Waffenschrank mit A-Klassifizierung und B-Innenfach für Kurzwaffen benutzt - muss die Schlüssel in einem gleichwertigen Sicherheitsbehältnis mit B-Klassifizierung aufbewahren. Die meist günstig in Baumärkten angebotenen Möbelsafes verfügen oft über keine VDMA Klassifizierung.
Unser Tipp: Überprüfen Sie die Klassifizierung Ihrer Waffenschränke und Schlüsselbehältnisse, um auf der sicheren Seite zu sein.
Autor: Markus Stifter
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Entwurf für ein neues Jagdgesetz ? Der nachfolgende unter der Überschrift "Kein Herz für Tiere" bei der Frankfurter Allgemeinen Sonntagszeitung veröffentlichte Zeitungsartikel Herrn Ralf Eulers gibt einwenig Aufschluss...auch zum Nachdenken:
Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Artikel v. 27.2.2011, Autor Frank Euler, im Original vollständig zitiert
"Harte Zeiten für Tierfreunde: Am Mittwoch bringt die schwarz-gelbe Koalition den Entwurf für ein neues Jagdgesetz in den Landtag ein, und das bedeutet, wie die jagdpolitischen Sprecher von CDU und FDP, Walter Arnold und Frank Sürmann, am Freitag erläuterten, für viele Wildarten nichts Gutes. So müssen beispielsweise Ringeltauben, Graugänse und Kanadagänse, aber auch Nilgänse damit rechnen, künftig verstärkt unter Beschuss genommen zu werden. Der Nilgans wird zum Verhängnis, das s sie nach neuesten molekulargenetischen Studien als "Halbgans" in die Unterfamilie der Entenartigen (Anatinae) eingeordnet werden kann. Damit firmiert sie laut Bundesjagdgesetz als Wildente und unterliegt dem Jagdrecht. Pech gehabt. Auch dem Dachs geht es ans Leder. Weil sich die possierlichen kleinen Raubtiere mit dem schwarz-weiß gestreiften Kopf rasant vermehren und zunehmend Schäden in Maisfeldern verursachen, dürfen si ekünftig länger gejagt werden. Wildschweine können sogar weiterhin mit Futter in Rudeln angelockt und dann erlegt werden - von wegen ehrlicher Kampf. Selbst bei den Grünen haben die Tiere des Waldes keine zuverlässige Lobby mehr. Die Wildfütterung müsse komplett abgeschafft werden, fordert der jagdpolitische Sprecher der Landtagsfraktion, Daniel May, und will selbst im Winter keine Ausnahme zulassen: Es liege in der Natur der Sache, dass Wildtiere ohne menschliche Hilfe überlben müssten."
Zurückhaltung wahren bei Abschuss eines wildernden Hundes
Weil das Hessische Jagdgesetz den Abschuss eines wildernden Hundes nicht vorsieht, hat der Abschuss zu unterbleiben, wenn andere Maßnahmen geeignet und ausreichend sind, die Gefahren von gehetztem Wild abzuwenden (vgl. VG Frankfurt/Main, Az.: 5 E 4952/03)
(Verf. Rechtsanwältin Sandra E. Lugert, 3. Mai 2010)
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Transport von Munition im Flugzeug
Trotz der erhöhten Sicherheitsbestimmungen im Nationalen und Internationalen Flugverkehr ist den Jägerinnen und Jägern weiterhin der Transport von Munition zum persönlichen Gebrauch unter Beachtung der entsprechenden Gefahrgutvorschriften des Luftverkehrsgesetzes gestattet.
(Verf.: Rechtsanwältin Sandra E.Lugert, 3. Mai 2010)
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Amtliche Trichinenschau für Schwarzwild unter 20 kg in Hessen gebührenfrei
Für Schwarzwild, das aufgebrochen, d.h, ohne Organe in Brust- und Bauchhöhle, in der Schwarte mit Haupt und Läufen zur amtlichen Trichinenschau vorgestellt wird, sieht die Verwaltungskostenordnung/Hessen seit dem 9. Dezember 2009 eine Gebührenfreiheit vor.
Damit soll dem Jäger / der Jägerin ein Anreiz geschaffen werden, verstärkt auf Frischlinge anzusitzen, da diese als Hauptüberträger für die Schweinepest angesehen werden.
(Verf.: Sandra E. Lugert, Rechtsanwältin, 3. Mai 2010)
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"Verdachtsunabhängige Kontrollen" im Sinne § 36 Abs. 3 WaffG:
In der letzten Zeit mehren sich immmer mehr die Gerüchte unter uns Jägern und Jägerinnen, dass man als "Jäger/Jägerin" und damit Inhaber/Inhaberin von Waffen und Munition infolge diverser Amokläufe in Schulen unter eine Art "Generalverdacht" bei den zuständigen Waffenbehörden gestellt wird.
Fragt man Behördenvertreter, so spielen diese die Angelegenheit sofort mit einem "Nein, natürlich nicht" herunter,... aber, wie verhält es sich denn nun mit § 36 Abs. 3 WaffG....
Grundsätzlich soll § 36 Abs. 3 WaffG nur als Ermächtigungsgrundlage der zuständigen Behörden dienen, stichprobenartige Kontrollen in den Räumlichkeiten des Jägers/der Jägerin durchzuführen, in welchen Waffen nebst Munition aufbewahrt werden. Das heißt, der Jäger/die Jägerin hat den Zugang der Behördenvertreter zu den Räumlichkeiten, in denen die Waffen nebst Munition gelagert werden, auch zu gestatten.
Diese Ermächtigungsgrundlage soll an sich nicht mit einem gerichtlich angeordneten Untersuchungsbefehl bei dringendem Tatverdacht gleichgesetzt werden. Aber: Was geschieht denn in letzter Konsequenz, wenn sich der redliche Jäger/die Jägerin den Behördenvertretern widersetzt, indem er von seinem/ihrem - noch dazu jedem anderen Bundesbürger gleichermaßen zustehenden - Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung im Sinne Art. 13 GG Gebrauch macht?
Ganz klar, dann "geistert" sofort der Verdacht durch die Behördenzimmer: "Der/die X hat uns nicht hereingelassen. Der/die hat bestimmt etwas zu verbergen."
Und: Waffenbesitzrechtliche Konsequenzen nicht ausgeschlossen.
Womit bewiesen wäre: Der Jäger/die Jägerin steht irgendwie wohl doch unter Generalverdacht.
Dieser Entwicklung gilt es in jedem Falle gegenzusteuern oder aber als Ihr Interessen vertretender Jagdverein ggfls. vermittelnd tätig zu werden.
(Verf.: Sandra Lugert, Rechtsanwältin, 29. März 2010)
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Aufgepasst: Die Verwechslung Fuchs mit Hund kann den Jagdschein kosten
So ist dies jedenfalls einem Jäger in den Neuen Bundesländern ergangen.
Nachdem er versehentlich einen Hund anstatt eines Fuchses getötet hatte, entzog man ihm im Rahmen eines eingeleiteten Verwaltungsverfahrens den Jagdschein. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass bei dem betroffenen Jäger zu besorgen sei, dass er auch in Zukunft leichtfertig mit Waffen und Munition verfahren werde.
Das durch den Jäger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes angerufene Verwaltungsgericht Leipzig bestätigte die Rechtmäßigkeit des Handeln der Behörde.
Das VG Leipzig begründete seine Entscheidung u.a. damit, dass dem betroffenen Jäger kein schutzwürdiges Interesse zustehe, bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren von den Wirkungen des Entziehungsbescheides der Behörde verschont zu bleiben und seinen Jagschein bis auf weiteres zurückzuerhalten. Das VG Leipzig betrachtete nämlich die an einen Jäger zu stellenden Anforderungen als in besonders schwerem Maße verletzt. Aus diesem Grund führte das VG Leipzig weiter aus, dass, selbst dann, wenn ein angestrengte Einziehungsverfahren zwischenzeitlich eingestellt worden sei, stelle dieser Umstand grundsätzlich kein Rechtshindernis für eine spätere Einziehung des Jagdscheins dar.
Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 17. September 2009 – 5 L 335/09
(Verf.: Sandra Lugert, Rechtsanwältin, 29. März 2010)
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Ein einmaliges Fehlverhalten durch Abgabe eines Warnschusses kann zum Verlust der WBK führen
Die Entscheidung des VG Darmstadt gründet auf dem Sachverhalt, dass ein Jäger nachts während der Jagdausübung zur Nachtzeit von einem Hochsitz aus drei Personen ausgemacht hatte, die sich mit Taschenlampen ausgerüstet einem ehemaligen Munitionsgelände näherten. Weil der Jäger davon ausging, dass die drei Personen widerrechtlich handelten, forderte er sie auf, aus dem Gebüsch zu treten. Weil sie seiner Aufforderung nicht Folge leisteten, gab der Jäger einen Schuss als „Warnschuss“ ab mit der Konsequenz, dass die zuständige Waffenbehörde die WBK widerrief. Der hiergegen eingelegte Widerspruch als auch die Klage hatten keinen Erfolg.
Das VG Darmstadt begründetet seine Entscheidung damit, dass der Jäger weder im Rahmen der ihm gestatteten Jagdausübung noch infolge von Jagdschutzausübung gehandelt habe. Weil aber auch keine Fall von Notwehr resp. Nothilfe vorgelegen habe und ihm als Privatperson keine polizeilichen Rechte zugestanden haben, habe er seine Waffe rechtsmissbräuchlich verwandt und damit gegen das Waffengesetz verstoßen. Dies insbesondere deshalb, weil er durch sein Verhalten bewiesen habe, dass er in einer Konfliktsituation schnell die Kontrolle über sich verliere, mit der Konsequenz, dass auch dieses einmalige Fehlverhalten die Entziehung der WBK rechtfertige.
VG Darmstadt, Az. 5 E 543/06
(Verf.:Sandra E. Lugert, Rechtsanwältin)
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Gefährdung in der Nähe von Wohnhäusern ?
Es ist Sonntag, gegen 7:00 Uhr. Da war sie nun - die Chance, einen ordentlichen Keiler auf die Decke zu legen. Schussdistanz knapp 40 m, das Ziel im Visier - aber: die nächsten Wohnhäuser in geschätzten 30 m Abstand im Rücken.
Eine Frage, die sich einem verantwortungsbewusstem Jäger nun stellen muss, kann nur lauten: Ist eine Schussabgabe erlaubt? Muss ich nicht 200 m Abstand zu den nächsten Häusern einhalten? Wo finde ich die Antworten hierauf?
Ein Blick in das Gesetz hilft einem Jäger da auch nicht wirklich weiter.
In § 20 Abs. 1 Bundesjagdgesetz steht hierzu lediglich:
An Orten, an denen die Jagd nach den Umständen des einzelnen Falles die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit stören oder das Leben von Menschen gefährden würde, darf nicht gejagt werden.
Ja, aber wann ist denn nach den Umständen des Einzelfalls die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gestört resp. das Leben von Menschen gefährdet?
Ein Blick in das Hessische Jagdgesetz gibt auch keine Definition für den einzuhaltenden Mindestabstand. Und wie verhält es sich eigentlich mit diesem Gerücht der einzuhaltenden 200 m Mindestdistanz zu Wohnhäusern?
Weil es die Antwort schlechthin auf diese Frage nicht gibt, bleibt damit an die Vernunft des Jägers zu appellieren, jeden Einzelfall vor Schussabgabe abzuwägen und zu entscheiden und sich die nachfolgenden Fragen zu beantworten:
Wieviel Uhr ist es? Welcher Wochentag? Habe ich Kugelfang? Haben die Anwohner ein gesteigertes Interesse an der Bejagung (v.a. von Schwarzwild) geäußert, da die Gärten massiv Schaden genommen haben? Wie ist die Grundstimmung im Jagdbezirk?
Nun zurück zur Ausgangsfrage...der Abschuss eines Keilers in geschätzten 30 m zum nächsten Wohnhaus an einem Sonntag, gegen 7:00 Uhr.
Sofern nicht bereits in der Vergangenheit häufig Beschwerden der angrenzenden Nachbarschaft bei dem Jagdpächter eingegangen sind und auch im übrigen die Grundstimmung der Nachbarn pro Jagd einzustufen ist, weil man selbst ein Interesse an der Bejagung des Wildes hat, dürfte es an einem Sonntag gegen 7:00 Uhr durchaus zumutbar sein, einen Schuss in die durch Kugelfang geschützte, entgegengesetzte Richtung zu den Wohnhäusern abzugeben. Zum einen dürfte hierzu eine Gefährdung von Menschen nahezu gen Null tendieren, zum anderen bricht der Schall entgegen der Wohnhäuser, weshalb sich auch eine Ruhestörung in Grenzen halten dürfte.
Bei Klagen der Nachbarn sollte man sicherheitshalber nicht in 30 m, sondern evtl. erst in 200 m Distanz den Schuss anbringen und dann, zum Wohle des Allgemeinfriedens (d.h., der Öffentlichen Sicherheit und Ordnung) das Wild ziehen lassen.
(Verf.: Sandra E. Lugert, Rechtsanwältin)